Generaldirektor
Dr. Ernesto Liesch
Obliegenheiten des Generaldirektors und des Personals
(Art. 11 des Statuts)
[…] In Anbetracht der von dem Präsidenten des Konsortiums erteilten Richtungslinien, dem der Generaldirektor funktionell unterlegen ist, fallen ihm die folgenden Obliegenheiten zu:
- die Führung des Personals und die Koordinierung der Tätigkeiten;
- die Durchführung der Richtungslinien und der von den Regierungsorganen festgesetzten Ziele;
- die Voruntersuchung der Beschlüsse der Versammlung und des Verwaltungsrats;
- die Teilnahme, als Schriftführer, an den Sitzungen der Versammlung und des Verwaltungsrats und die Verfassung der Protokolle, die er gemeinsam mit dem Präsidenten unterzeichnet;
- bei den Wettbewerbekommissionen den Vorsitz zu führen;
- die Ausübung der eventuellen Befugnisse, die in geeignetem Bevollmächtigungsakt des Präsidenten angegeben werden, wo die Richtungslinien und die Kriterien des Geschäfts bestimmt werden:
- die Ausübung der Obliegenheiten, die gemäß den bestehenden Gesetzvorschriften und dem Statut den Regierungsorganen der Einrichtung ausdrücklich nicht vorbehalten sind.