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Generaldirektor

Dr. Ernesto Liesch


Obliegenheiten des Generaldirektors und des Personals

(Art. 11 des Statuts)

[…] In Anbetracht der von dem Präsidenten des Konsortiums erteilten Richtungslinien, dem der Generaldirektor funktionell unterlegen ist, fallen ihm die folgenden Obliegenheiten zu:

  • die Führung des Personals und die Koordinierung der Tätigkeiten;
  • die Durchführung der Richtungslinien und der von den Regierungsorganen festgesetzten Ziele;
  • die Voruntersuchung der Beschlüsse der Versammlung und des Verwaltungsrats;
  • die Teilnahme, als Schriftführer, an den Sitzungen der Versammlung und des Verwaltungsrats und die Verfassung der Protokolle, die er gemeinsam mit dem Präsidenten unterzeichnet;
  • bei den Wettbewerbekommissionen den Vorsitz zu führen;
  • die Ausübung der eventuellen Befugnisse, die in geeignetem Bevollmächtigungsakt des Präsidenten angegeben werden, wo die Richtungslinien und die Kriterien des Geschäfts bestimmt werden:
  • die Ausübung der Obliegenheiten, die gemäß den bestehenden Gesetzvorschriften und dem Statut den Regierungsorganen der Einrichtung ausdrücklich nicht vorbehalten sind.