Consorzio Universitario del Friuli Pordenone Castello di Gorizia Castello di Udine Sede dell'Università di Udine
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Sezioni

Die Konsortialversammlung

(Art. 6 des Statuts)

Die Versammlung besteht aus den Rechtsvertretern der öffentlichen Einrichtungen, die bei der Teilnahme an den Versammlungen durch einen Delegierten/eine Delegierte ersetzt werden können.

Die Mitgliedseinrichtungen des Konsortiums sind:

Einrichtung

Gesellschaftsanteil

Provinz Udine

40%

Gemeinde Udine

40%

Provinz Görz

4%

Gemeinde Görz

4%

Provinz Pordenone

2%

Handels-, Industrie-, Handwerks und Landwirtschaftskammer Udine

6%

Krankenhauskörperschaft  „S. Maria della Misericordia“ Udine

2%

Sanitäre Körperschaft Nr. 4 „Medio Friuli“ Udine

2%

 Die Obliegenheiten der Versammlung

(Art. 7 des Statuts)

Die Versammlung ist befugt, folgendes zu beschließen:

  • die Ernennung des Präsidenten;
  • die Ernennung des Verwaltungsrats, indem sie unter ihren Mitgliedern einen Vizepräsidenten bestimmt, der den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt;
  • die Ernennung des Rechnungsprüfers;
  • die Generalrichtungslinien der Aktionen des Konsortiums, indem sie ihre Verwendung kontrolliert;
  • die Bestimmung und die Aufstellung der Kriterien für den Abschluss der Übereinkommen mit der Universität und den Forschungsinstituten;
  • die Bestimmung und die Aufstellung der Kriterien für die Aktivierung der funktionellen Dezentralisierung- in die Provinzen Görz und Pordenone- einiger Aktivitäten des Konsortiums, durch die eventuelle Begründung von geeigneten Delegationen;
  • die einleitenden und programmatischen Berichte, sowie die jährlichen und mehrjährigen Haushaltspläne mit den betreffenden Abänderungen und Geschäftsbericht;
  • die Angleichung der Belohnungen als Amtsentschädigung und Sitzungsgeld für die Verwalter;
  • die Ausstattung des Personals des Konsortiums;
  • die Regelungen mit Außenwert;
  • die Vorschläge zu eventuellen Änderungen des unter den verbundenen Einrichtungen abgeschlossenen Übereinkommens und des Statuts, auch in Bezug auf die Teilnahme von anderen öffentlichen Einrichtungen, gemäß III Absatz Art.1, sowie der eventuellen vorzeitigen Auflösung auf Grund der konsequenten Entscheidungen der verbundenen Einrichtungen;
  • die Aufnahme von finanziellenUnterstützungen seitens der anderen Einrichtungen und der Privaten und die konsequenten eventuelle Integration des Verwaltungsrats, laut Absatz des Artikels 8;
  • die Anschaffungen, die Veräußerungen von Liegenschaften und die entsprechenden Umtausche, die Werkverträge, die die ordentliche Verwaltung nicht vorsieht;
  • die Aufnahme von Darlehen;
  • die Kosten, die die Haushaltspläne für die kommenden Geschäftsjahre belasten, ausgenommen jene für die Miete von Liegenschaften und für die Erteilung und Lieferung von Sachen und Diensten dauerhafter Art;